OGH: § 3 FinStrG
Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zB § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist
§ 3 FinStrG
GZ 13 Os 16/08i, 23.04.2008
OGH: Die Norm des § 3 FinStrG ist in Bezug auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren dahin zu verstehen, dass der allgemeine Teil des StGB - von Sonderregelungen (zB § 23 Abs 2 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist. Der Gesetzgeber hat mit der (auch) die nunmehr geltende Fassung des § 3 FinStrG einfügenden Finanzstrafgesetznovelle 1975 BGBl 335 (ua) das Ziel verfolgt, die allgemeinen Bestimmungen des StGB zum Zweck der Rechtsvereinheitlichung in das FinStrG zu übernehmen, soweit dies mit den besonderen Bedürfnissen des Finanzstrafrechts vereinbar ist. Hieraus folgt - arg e contrario - dass alle nicht übernommenen Normen in diesem Bereich als nicht anwendbar oder überflüssig erachtet worden sind.