07.08.2008 Strafrecht

OGH: Zur Bindung des Strafgerichts an die Auffassung des Anklägers

Das Gericht ist an die Auffassung des Anklägers nur gebunden, soweit die Straftat in der Anklage individualisiert ist


Schlagworte: Strafprozessrecht, Verfahren, Bindung an Anklage, faires Verfahren
Gesetze:

§ 262 StPO, § 281 StPO, Art 6 EMRK

GZ 11 Os 26/08w, 27.05.2008

Abweichend von der Formulierung des Anklagevorwurfs, der Angeklagte habe ein Fahrzeug nach Polen verkauft, hat das Erstgericht den Angeklagten schuldig erkannt, den ihm anvertrauten, im Eigentum eines anderen stehenden Lkw sich oder einem Dritten mit Bereicherungsvorsatz dadurch zugeeignet zu haben, dass er ihn in eine GmbH einbrachte. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde dadurch eine Überschreitung der Anklage bewirkt.

OGH: Das Gericht ist an die Auffassung des Anklägers nur so weit gebunden, als die Straftat in der Anklage individualisiert ist, was fallbezogen vor allem durch die Beschreibung des Tatobjekts und des Tatopfers sowie des vom Angeklagten ins Auge gefassten strafgesetzwidrigen Erfolgs geschah. Die Identität der Tat geht auch dann nicht verloren, wenn das Urteil - wie hier - abweichend von der Anklage andere, in den Rahmen des Gesamtverhaltens des Angeklagten fallende Handlungen, aus denen der strafgesetzwidrige Erfolg resultiert, in den Kreis seiner Erwägungen einbezieht und den in der Anklage individualisierten Sachverhalt einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzieht. Wurde ein geänderter rechtlicher Gesichtspunkt im Rechtsmittelverfahren erörtert, wurde damit der Schutz- und Warnfunktion des § 262 StPO im Sinne einer Fairness des Verfahrens (Art 6 MRK) entsprochen, sodass es in einem auf Grund der Urteilsaufhebung neu durchzuführenden Verfahren keiner neuerlichen Erörterung derselben von der Anklage abweichenden Beurteilung bedarf.