OGH: Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses gem § 212 Abs 1 Z 2 StGB
Jede Form der Beaufsichtigung wird von § 212 Abs 1 Z 2 StGB erfasst und es bedarf weder ausdrücklicher Vereinbarungen noch gar etwaiger Verpflichtungserklärungen, sondern, ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten Person reicht hin
§ 212 StGB
GZ 11 Os 90/08g, 19.08.2008
OGH: Insoweit die Behauptung aufgestellt wird, ein Autoritätsverhältnis müsse "eine legale Basis haben" und könne nicht durch den "Aufbau eines freundschaftlichen Verhältnisses entstehen", verkennt der Angeklagte, dass jede Form der Beaufsichtigung von § 212 Abs 1 Z 2 StGB erfasst wird und es weder ausdrücklicher Vereinbarungen noch gar etwaiger Verpflichtungserklärungen bedarf, sondern ein faktisches Abhängigkeitsverhältnis der zur Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht anvertrauten Person hinreicht.