23.10.2008 Strafrecht

OGH: Zum Doppelverwertungsverbot

Die Wertung der mehrfachen Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt


Schlagworte: Doppelverwertungsverbot
Gesetze:

§ 32 Abs 2 StGB

GZ 11 Os 96/08i, 19.08.2008

Marija N***** wurde der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 2, Abs 4 erster Fall und Abs 5 erster Fall FPG schuldig erkannt. Mit der Sanktionsrüge macht Marija N***** einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot geltend, weil das Erstgericht die Wiederholung der strafbaren Handlungen und die mehrfache Qualifikation als erschwerend angerechnet habe.

OGH: Die Wertung der mehrfachen (hier zweifachen) Qualifikation als erschwerend verletzt das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) nur, wenn und soweit das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation erforderlichen Merkmalen zu den Voraussetzungen der strenger strafbedrohten anderen zählt. Nur dann kann nämlich gesagt werden, dass die schon für die eine Qualifikation maßgeblichen Umstände auch die andere und damit - was im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist - die Strafdrohung bestimmen. Soweit die Erfüllung einer Qualifikation - wie hier - nicht zu den Voraussetzungen einer Strafsatz bestimmenden anderen zählt (gewerbsmäßige Begehung einerseits, Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung andererseits) und demzufolge ohne Einfluss auf den Strafrahmen ist, bildet das Zusammentreffen der Qualifikationen einen Erschwerungsgrund.

Die Tatwiederholung wiederum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe in Anschlag gebracht werden. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt somit auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.