07.05.2009 Strafrecht

OGH: Zur Auslegung des Begriffes "ohne Verzug" iSd 176 Abs 1 Z 2 StPO

Die Wendung "ohne Verzug" iSd § 176 Abs 1 Z 2 StPO ist nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrSchG gleichzusetzen, sondern sie ist vielmehr verantwortungsvoll jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen


Schlagworte: Strafprozessrecht, Freiheitsentzug, Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Haftverhandlung, ohne Verzug
Gesetze:

§ 176 StPO, Art 6 PersFrSchG

GZ 15 Os 23/09k, 02.03.2009

OGH: Die in - den Art 5 Abs 4 MRK innerstaatlich präzisierenden und ergänzenden - Art 6 PersFrSchG verfassungsrechtlich verankerte Frist von einer Woche gilt nur für die erstmalige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde. Für die weitere Anhaltung von unbestimmter Dauer verlangt Art 6 Abs 2 PersFrSchG hingegen nur deren Überprüfung in angemessenen Abständen.

Gem § 176 Abs 1 Z 2 StPO ist eine Haftverhandlung ohne Verzug anzuberaumen, wenn der Beschuldigte seine Enthaftung beantragt und sich der Staatsanwalt dagegen ausspricht. Dieser auch im Strafprozessreformgesetz BGBl I 2007/109 vom Gesetzgeber - im Gegensatz zu §§ 172 Abs 1, Abs 3, 174 Abs 1 StPO - ohne Bestimmung einer Maximalfrist übernommene unbestimmte Gesetzesbegriff "ohne Verzug" ist nicht mit der einwöchigen Frist des Art 6 Abs 1 PersFrSchG gleichzusetzen. Er ist vielmehr verantwortungsvoll jeweils an den besonderen Umständen des Einzelfalls zu messen und zu beurteilen.