02.07.2009 Strafrecht

OGH: Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gem § 287 StGB

Fahrlässig versetzt sich in den Vollrausch, wer, ohne sich berauschen zu wollen, ein Übermaß an berauschenden Mitteln gebraucht, wobei er aber bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen sowie zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen musste, dadurch voll berauscht zu werden


Schlagworte: Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung, fahrlässig
Gesetze:

§ 287 StGB

GZ 11 Os 37/09i, 24.03.2009

OGH: Die Mängelrüge kritisiert zutreffend die Begründung der festgestellten Fahrlässigkeit hinsichtlich des Versetzens in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand. Nach den tatrichterlichen Annahmen war dafür nicht der Alkoholkonsum allein, sondern lediglich iZm der Einnahme des Antidepressivums Doxepin kausal. Dies konnte zwar zureichend begründet auf das medizinische Sachverständigengutachten gestützt werden; die Ableitung, es sei "jedoch hinlänglich bekannt und kann diese Kenntnis auch beim Angeklagten vorausgesetzt werden, dass der übermäßige Konsum von Alkohol iZm der Einnahme von Medikamenten einen die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Rauschzustand nach sich ziehen kann", muss jedoch mangels dafür herangezogener Argumente, die der besonderen Lage des Falls Rechnung tragen, als willkürlich bezeichnet werden.

Denn fahrlässig versetzt sich in den Vollrausch, wer, ohne sich berauschen zu wollen, ein Übermaß an berauschenden Mitteln gebraucht, wobei er aber bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen sowie zumutbaren Sorgfalt mit der Möglichkeit rechnen musste, dadurch voll berauscht zu werden.

Nach den im Urteil aufscheinenden Überlegungen der Tatrichter blieb indes im Dunkeln, aus welchem Grund dem Angeklagten konkret eine objektive Sorgfaltswidrigkeit seines Verhaltens vorgeworfen werden könnte, zumal dieser (was im Urteil ebenso unerörtert blieb) angegeben hatte, nach der Einnahme des in Rede stehenden Medikamentes (lediglich) immer sehr schnell müde zu werden und einzuschlafen.

Angemerkt sei, dass es nach herrschender Meinung nicht erforderlich ist, dass der Täter schon im Zeitpunkt des Versetzens in den Vollrausch damit rechnen musste, er könne in diesen Zustand eine strafbedrohte Handlung begehen, weil die Rauschtat nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Bedingung der Strafbarkeit ist