OGH: Sexueller Missbrauch von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB - Betasten des Gesäßes eine geschlechtliche Handlung?
Das Gesäß zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist
§ 207 StGB
GZ 13 Os 62/09f, 18.06.2009
OGH: Der Begriff der geschlechtlichen Handlung umfasst jede nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sexualbezogene Handlung, die sowohl nach ihrer Bedeutung als auch nach ihrer Intensität und Dauer von einiger Erheblichkeit ist und damit eine unzumutbare, sozialstörende Rechtsgutbeeinträchtigung im Intimbereich darstellt. Dieser Begriff schließt jene Handlungen ein, bei denen zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige Körperpartien des Opfers oder Täters mit dem Körper des anderen in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden. Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Es zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist.