OGH: Beschwerdelegitimation des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 87 StPO?
Dem Verteidiger steht hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu
§ 87 StPO, § 61 Abs 2 StPO
GZ 13 Os 76/09i, 23.07.2009
OGH: § 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit "jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu.