23.02.2010 Strafrecht

OGH: Wiedereinsetzung iZm Fehler der Kanzleiangestellten des Verteidigers

Das Verschulden einer Kanzleiangestellten steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts des Ausbildungsstands, der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war, und dem Verteidiger keine Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Kanzleiangestellte, einmaliges Versehen, Verteidiger, Sorgfalts- / Organisations- / Kontrollpflichten
Gesetze:

§ 364 StPO

GZ 14 Os 145/09v, 15.12.2009

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eine einmalige Fehlleistung der Kanzleiangestellten mit der Begründung geltend gemacht, diese habe es nach korrekter Anbringung der Eingangsstampiglie auf der Beschlussausfertigung versehentlich unterlassen, die 14-tägige Frist für die Erhebung der Grundrechtsbeschwerde im Advokat-Programm vorzumerken, weshalb deren fristgemäße Einbringung unterblieb. Dem Verteidiger sei der Fehler erst 1. Oktober 2009 anlässlich der Ausführung einer Beschwerde gegen einen von der Vorsitzenden des Schöffengerichts am 29. September 2009 gefassten weiteren Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aufgefallen. Die betreffende - seit 1. September 2004 bei ihm angestellte - Sekretärin, die schon zuvor sechs Jahre lang in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei tätig war, habe die Post (einschließlich Fristvormerkungen) seit Beginn des Jahres 2006 selbständig bearbeitet, wobei sie sich uneingeschränkt als äußerst gewissenhaft und zuverlässig erwies.

OGH: Dem zulässigen - durch eidesstättige Erklärung der Sekretärin des Verteidigers gestützten - Antrag kommt Berechtigung zu, weil das Verschulden einer Kanzleiangestellten der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegensteht, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts des Ausbildungsstands, der Verlässlichkeit und Bewährung der Kanzleikraft nicht zu erwarten war, und dem Verteidiger keine Verletzung der von ihm zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden muss.