OGH: Zur Frage, ob durch Anbieten von unlizenzierten Ton- und Bildträgern auf der Website "www.ebay.at" ein österreichischer Tatort iSd § 67 StGB begründet wird
Das Anbieten auf der Website "www.ebay.at" sowie die Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank indiziert objektiv und subjektiv für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet ein in Österreich verwirklichtes Feilhalten; durch Zustellung des Werkstücks in Österreich wird unbefugtes In-Verkehr-Bringen im Inland verwirklicht; zufolge österreichweiter Abrufbarkeit des Kaufanbots der über www.ebay.at feilgehaltenen Ton- und Bildtonträger wird jeder Ort in Österreich zu einem inländischen Tatort iSd § 67 Abs 2 StGB
§ 67 Abs 2 StGB, § 16 Abs 1 UrhG, § 91 Abs 1 UrhG
GZ 11 Os 184/09g, 22.12.2009
OGH: Gem § 62 StGB gelten die österreichischen Strafgesetze für alle Straftaten, die im Inland begangen wurden. Ob eine Tat im Inland begangen wurde, bestimmt sich nach § 67 Abs 2 StGB, der dort genannte Erfolg muss ein dem Tatbild entsprechender sein. Nach § 91 Abs 1 UrhG ist zu bestrafen, wer einen Eingriff der ua in § 86 Abs 1 UrhG bezeichneten Art begeht. Gegenständlich inkriminiert sind die Eingriffe der unbefugten Verbreitung (§ 86 Abs 1 Z 2 UrhG) und der unbefugten Benutzung (§ 86 Abs 1 Z 4 UrhG). Verbreitung ist zufolge § 16 Abs 1 UrhG entweder Feilhalten (das Anbieten) oder das In-Verkehr-Bringen eines Werkstücks, wodurch einem anderen die tatsächliche oder rechtliche Verfügungsmacht darüber - wie beispielsweise beim Verkauf, der Schenkung, dem Verleihen oder dem Vermieten - eingeräumt wird. Zufolge des Angebots des unlizenzierten Ton- / Bildträgers auf der Website "www.ebay.at" sowie der Abwicklung der Bezahlung über eine österreichische Bank ist ein für die Dauer der Abrufbarkeit via Internet verwirklichtes Feilhalten in Österreich objektiv und subjektiv indiziert. Zusätzlich tritt durch Zustellung des Werkstücks in Österreich der den Tatbestand des Verbreitens ebenso verwirklichende Erfolg des unbefugten In-Verkehr-Bringens ein. Demgemäß liegt sowohl durch das Feilhalten als auch durch das In-Verkehr-Bringen ein österreichischer Tatort iSd § 67 Abs 2 StGB vor. Zufolge österreichweiter Abrufbarkeit des Kaufanbots der über www.ebay.at feilgehaltenen Ton- und Bildtonträger wurde jeder Ort in Österreich zu einem inländischen Tatort iSd § 67 Abs 2 StGB.