28.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Das Entgelt aus Arbeitszeitmodellen, bei denen die Arbeitszeit über einen längeren Durchrechnungszeitraum unterschiedlich verteilt wird, ist - auch wenn die Arbeitsphase zur Gänze in die Zeit vor Konkurseröffnung fällt - als Masseforderung zu qualifizieren


Schlagworte: Arbeitsrecht, Konkursrecht, Altersteilzeit, Durchrechnungszeitraum
Gesetze:

§ 46 Abs 1 Z 3 KO, § 14 Abs 2 KO

In seinem Erkenntnis vom 13.07.2006 zur GZ 8 ObA 86/05p hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob das Entgelt für Zeitguthaben aus geblockter Altersteilzeit als Masse- oder Konkursforderung zu qualifizieren ist:

OGH: Die Parteien haben in ihrer Altersteilzeitvereinbarung einen Durchrechnungszeitraum vereinbart, in dessen Rahmen sie einerseits die Verteilung der Arbeitszeit und andererseits das dem Arbeitnehmer zu zahlende Entgelt geregelt haben. Dabei wurde - dem Wesen des hier gewählten Modells entsprechend - ausdrücklich vereinbart, dass der vereinbarte Istlohn (einschließlich Lohnausgleich) während des gesamten Durchrechnungszeitraums in gleicher Höhe gewährt wird. Damit ist aber klar, dass das ab Konkurseröffnung geschuldete Entgelt "für die Zeit nach Konkurseröffnung" gebührt. Insofern unterscheidet sich das hier vereinbarte Modell nicht grundsätzlich von anderen Arbeitszeitmodellen, bei denen zwar keine längere Freizeitphase vereinbart, aber die Arbeitszeit über einen längeren Durchrechnungszeitraum unterschiedlich verteilt wird. Auch derartige Vereinbarungen können nicht dazu führen, dass im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers - in Widerspruch zur Vereinbarung der gleichmäßigen Lohnzahlung während des gesamten Durchrechnungszeitraums - Teile des nach Konkurseröffnung geschuldeten Entgelts unter Hinweis auf überdurchschnittliche Arbeitsleistungen vor Konkurseröffnung als auf die Zeit vor Konkurs entfallend und daher als Konkursforderung qualifiziert werden.