08.07.2010 Strafrecht
OGH: Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft iZm Möglichkeit bedingter Strafnachsicht
Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung
Schlagworte: Untersuchungshaft, Unverhältnismäßigkeit, bedingte Strafnachsicht
Gesetze:
§ 173 StPO
GZ 14 Os 63/10m, 18.05.2010
OGH: Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann mit Blick auf den nach den Annahmen des Beschwerdegerichts in Betracht kommenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einen Monat andauernde Haft jedenfalls nicht die Rede sein. Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist - der Beschwerde zuwider - für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung.