OGH: Wegfall der Wiederholungsgefahr iZm Unterlassungsvergleich
Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde; eine derartige Erklärung ist - anders als das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - nämlich kein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers, bildet doch diese Zusage keine exekutionsfähige Verpflichtung
§ 226 ZPO, § 28 KSchG, § 14 UWG, § 81 UrhG, § 355 EO
GZ 4 Ob 139/11m, 19.10.2011
OGH: Um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften, hat der Beklagte nach stRsp besondere Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlungen als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers in seiner Gesamtheit wichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seiner Willensänderung bestehen. Durch einen solchen Vergleich erhält der Kläger alles das, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil hätte erlangen können, nämlich einen Titel, welcher ihn bei jedem weiteren Zuwiderhandeln des Beklagten zur Exekution nach § 355 EO berechtigt. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsangebot auch ein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers: Es ist nicht anzunehmen, dass jemand eine exekutionsfähige Verpflichtung eingehen wird, wenn er nicht den festen Willen hat, sie auch einzuhalten.
Die Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rsp insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde. Eine derartige Erklärung ist - anders als das Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs - nämlich kein verlässliches Indiz für eine Willensänderung des Verletzers, bildet doch diese Zusage keine exekutionsfähige Verpflichtung. Auch die Entfernung einer die Irreführung des Publikums begründenden Ware aus dem Verkaufsprogramm nach Beanstandung reicht zum Nachweis einer ernstlichen Willensänderung nicht aus.
Die Beklagte hat der Klägerin trotz deren wiederholter Aufforderung, eine verbindliche Unterlassungserklärung abzugeben, keinen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten, sondern nur (rechtlich unverbindlich) erklärt, eine weitere Ausstrahlung der beanstandeten Fernsehwerbung zu unterlassen. Wenn das Rekursgericht unter diesen Umständen des Einzelfalls in vertretbarer Weise die Wiederholungsgefahr bejaht hat, ist es von der zuvor angeführten Rsp nicht abgewichen.