28.09.2006 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Einem Arbeitgeber steht der Ersatz von Nachforschungs- bzw Überwachungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges dann zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufenden Verhaltens gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Nachforschungskosten, Überwachungskosten, Arbeitnehmer
Gesetze:
§§ 1295 ff ABGB, § 10 AVRAG
In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 129/05v hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Arbeitnehmer für Videoüberwachungskosten ersatzpflichtig ist:
OGH: Einem Arbeitgeber steht der Ersatz von Nachforschungs- bzw Überwachungskosten im Rahmen eines adäquaten typischen Kausalzusammenhanges dann zu, wenn der Arbeitnehmer zunächst ausreichende Anhaltspunkte für ein vertragswidriges, den Interessen des Arbeitgebers zuwiderlaufenden Verhaltens gegeben hat, die den Arbeitgeber veranlassten, sich durch geeignete Nachforschungen noch weitere Klarheit zu verschaffen.