OGH: Räuberischer Diebstahl nach § 131 StGB - auf frischer Tat betreten
Die Betretung in Tatortnähe und nicht am Tatort selbst steht der Verwirklichung des Tatbestands des § 131 StGB im Falle des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sachwegnahme und Betretung nicht entgegen
§ 131 StGB
GZ 11 Os 44/10w, 17.08.2010
OGH: Mit dem in § 131 StGB geforderten Tatbildmerkmal der Betretung des Täters bei einem Diebstahl "auf frischer Tat" wird der Zeitraum zwischen Besitzergreifung und dem In-Sicherheit-Bringen der Beute bezeichnet. In Sicherheit gebracht hat der Täter die Beute etwa, wenn er sie versteckt oder in Räumen untergebracht hat, an denen er oder Dritte Hausrecht haben.
Durch das vorliegende Aufsuchen einer nahe gelegenen U-Bahn-Station hat die Bf die Beute noch nicht in Sicherheit gebracht. Die Betretung in Tatortnähe und nicht am Tatort selbst steht der Verwirklichung des Tatbestands des § 131 StGB im Falle des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen Sachwegnahme und Betretung nicht entgegen. Vergleichbar mit dem Supermarktparkplatz kommt auch die nahe gelegene U-Bahn-Station bei lebensnaher Betrachtung sehr wohl als solcher Ort in Betracht, an dem - wie hier - ein Täter bei einem unmittelbar zuvor verübten Diebstahl noch auf frischer Tat betreten werden kann.