OGH: Erpressung nach § 144 StGB
Eine Vermögensschädigung setzt voraus, dass die gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher; eine Vermögensschädigung liegt etwa auch dann vor, wenn das Opfer genötigt wird, auf eine Forderung zu verzichten
§ 144 StGB
GZ 11 Os 54/10s, 17.08.2010
OGH: Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatopfer mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einem Verhalten genötigt wird, das unmittelbar eine Vermögensschädigung herbeiführt. Diese setzt voraus, dass die gesamte Vermögenslage nach der Tat ungünstiger ist als vorher; deren Höhe besteht in der Differenz, um den sich der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens (durch die Tat) verringert hat. Insofern liegt eine Vermögensschädigung etwa auch dann vor, wenn das Opfer genötigt wird, auf eine Forderung zu verzichten.