OGH: Entscheidungsgründe iSd § 270 Abs 2 Z 5 StPO iZm persönlichem Eindruck des Gerichts von der vernommenen Person
Der persönliche Eindruck des Gerichts von einer vernommenen Person lässt sich nicht erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden
§ 270 StPO, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
GZ 11 Os 89/10p, 17.08.2010
Die Tatrichter haben die Überführung der Beitragstäter - gegen die Verantwortung der Angeklagten - auf deren Verhalten vor und nach der Tat sowie auf den persönlichen Eindruck der drei Männer in der Hauptverhandlung gestützt.
OGH: Gegen letzteres Argument wendet sich die Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), ohne jedoch einen Verstoß der erstgerichtlichen Argumentation gegen Logik und Empirie darlegen zu können. Der Schluss auf ein inneres Vorhaben kann überwiegend nur aus äußeren Umständen (etwa dem Tatablauf) gezogen werden. Der persönliche Eindruck des Gerichts von einer vernommenen Person lässt sich nicht erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Die in einer Forderung nach "Berücksichtigung der gebotenen Unschuldsvermutung" mündende Spekulation über andere "in Betracht" kommende Alternativszenarien verlässt den gesetzlich vorgegebenen Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge.