11.11.2010 Strafrecht

OGH: Diebstahl durch Einbruch - "Lagerplatz" iSd § 129 Z 1 StGB

Ein Lagerplatz iSd § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal zur Verwahrung von Gütern (insbesondere Waren, aber auch Materialien oder Betriebsmitteln), nicht aber ein umzäuntes (Wild-)Gehege


Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch , Lagerplatz, Wild-)Gehege
Gesetze:

§ 129 Z 1 StGB

GZ 15 Os 116/10p, 15.09.2010

OGH: Ein Lagerplatz iSd § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal zur Verwahrung von Gütern (insbesondere Waren, aber auch Materialien oder Betriebsmitteln), nicht aber - im Hinblick auf den die Zulässigkeit der Interpretation begrenzenden äußerstmöglichen Wortsinn des in Rede stehenden Rechtsbegriffs - ein umzäuntes (Wild-)Gehege.