OGH: Zur gekürzten Urteilsausfertigung gem § 270 Abs 4 StPO
Eine gekürzte Urteilsausfertigung hat schon in ihrem Spruch die für die Subsumtion entscheidenden (also für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Tatsachen zu enthalten, worunter auch etwa Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu verstehen sind
§ 270 Abs 4 StPO
GZ 12 Os 177/09k, 07.10.2010
OGH: Nach alter wie neuer Rechtslage hat eine gekürzte Urteilsausfertigung schon in ihrem Spruch (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 1 StPO) die für die Subsumtion entscheidenden (also für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebenden) Tatsachen zu enthalten, worunter auch etwa Feststellungen zur Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes oder durch in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse indizierte Feststellungen zu einem Ausnahmesatz zu verstehen sind.