OGH: Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen gem § 355 EO
Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekutionsschritte gem § 355 EO
§ 355 EO
GZ 3 Ob 220/11s, 18.01.2012
OGH: Nur ein Verhalten des Verpflichteten, welches eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Exekutionsschritte gem § 355 EO. Das Bewilligungsgericht hat die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen. Es hat sich dabei an den Wortlaut des Titels zu halten und kann nur aus diesem selbst schließen, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben. Die Entscheidungsgründe sind für die Auslegung der Tragweite des Spruchs bei Zweifel über dessen Tragweite heranzuziehen.