07.05.2012 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Dienstzeugnis – unzulässige Negativbeurteilung iZm Formalfehler

Auch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht so beschaffen sein, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann


Schlagworte: Dienstzeugnis, Negativbeurteilung, Formalfehler, mangelnde Wertschätzung, Ausstellungsdatum, Vordatierungen / Rückdatierungen
Gesetze:

§ 1163 ABGB, § 39 AngG

GZ 9 ObA 11/12a, 27.02.2012

 

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Ausstellung eines korrigierten Dienstzeugnisses mit dem Vorbringen, dass das Ausstellungsdatum dem Enddatum des Dienstverhältnisses zu entsprechen habe, die Abstände im Text bzw zwischen den einzelnen Wörtern oder Zeichen nicht korrekt eingehalten seien, die Daten einheitlich zu formulieren seien und beim Datum des Beschäftigungsbeginns ein Punkt fehle (23. 10 2006). Diese Formalfehler seien geeignet, ihm die Erlangung einer neuen Arbeitsstelle zu erschweren.

 

OGH: Ob ein Dienstzeugnis als eine unzulässige Negativbeurteilung aufgefasst werden kann, sei es durch inhaltliche Angaben oder aus rein formalen Gründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu beachten ist aber, dass das Dienstzeugnis dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren darf (§ 39 Abs 1 Satz 2 AngG), weshalb auch die äußere Form des Zeugnisses nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer geschlossen werden kann.

 

Für einen solchen Schluss sind die vom Kläger bemängelten Formalfehler nicht geeignet, weil sich die uneinheitlichen Zeichenabstände offenkundig aus dem von der Beklagten gewählten Blocksatz ergeben, die unterschiedlichen Zeilenabstände unschwer als Versuch einer optisch ansprechenden Gliederung des Textes gedeutet werden können und der fehlende Punkt über einen Flüchtigkeitsfehler nicht hinausgeht. Auch das Ausschreiben des Geburtsmonats des Klägers im Gegensatz zur Bezifferung der Monate seines Beschäftigungsbeginns und -endes (23. 10. 2006 bis 27. 09. 2010) legt keine fehlende Wertschätzung des Klägers durch die Beklagte nahe.

 

Soweit der Kläger weiters geltend macht, dass das Ausstellungsdatum des Zeugnisses (14. 12. 2010) in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des Dienstverhältnisses (27. 9. 2010) stehe, woraus auf Probleme zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geschlossen werden könne, so wurde bereits in der Entscheidung 9 ObA 127/11h klargestellt, dass entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen ist. Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig.