OGH: Zur Bemessung des Schmerzengeldes
Es ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen
§§ 1295 ff ABGB, § 1325 ABGB, § 273 ZPO
GZ 2 Ob 113/11y, 15.05.2012
OGH: Nach stRsp des OGH ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen. Auch psychische Beeinträchtigungen sind nach diesen Kriterien unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen.
Im vorliegenden Fall erlitt der Kläger eine psychopathologische Symptomatik mit Krankheitswert. Die beklagten Parteien, die keine einzige Vergleichsentscheidung zitieren, bleiben jegliche Begründung dafür schuldig, dass der ausgemessene Betrag über den von der Rsp in vergleichbaren Fällen zuerkannten Ersatzbeträgen liegt (vgl 2 Ob 63/11w). Unter diesen Umständen vermögen sie keine korrekturbedürftige Fehlbemessung des Schmerzengelds durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.