OGH: Zur Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare
Mit dem Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 wollte der Gesetzgeber weitere Verurteilungen Österreichs iZm Stiefkindadoptionen bei gleichgeschlechtlichen Paaren vermeiden
§ 197 ABGB, § 1503 ABGB, § 8 EPG, Art 8 MRK, Art 14 MRK
GZ 2 Ob 220/12k, 14.11.2013
OGH: Gem § 197 Abs 4 ABGB (idF AdRÄG 2013) erlöschen bei der Adoption des Kindes des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten durch den Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten die familienrechtlichen Beziehungen (nach Maßgabe des Abs 2) lediglich zum anderen Elternteil und zu dessen Verwandten. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber nunmehr auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften die Stiefkindadoption ermöglichen, ohne dass die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes zum eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Wahlelternteils erlöschen. Damit wurde der Rsp des EGMR entsprochen. Vom Begriff „Kind“ können nach der RV bei der Stiefkindadoption unter Ehegatten sowohl das leibliche Kind als auch das Wahlkind erfasst sein; bei eingetragenen Partnern und Lebensgefährten muss es sich dagegen immer um das leibliche Kind des Partners handeln.
Gem § 8 Abs 4 EPG (idF AdRÄG 2013) dürfen die eingetragenen Partner nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt oder die Wahlkinder des jeweils anderen an Kindesstatt annehmen. Auch zu dieser Neuregelung betonte der Gesetzgeber in der RV, dass damit der Rsp des EGMR entsprochen und das Verbot der Stiefkindadoption in einer eingetragenen Partnerschaft beseitigt werden soll.
Diese Bestimmungen traten am 1. 8. 2013 in Kraft, sie sind aber auch auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Adoptionsverträge anzuwenden.