OGH: Minderheitsrechte des einzelnen Wohnungseigentümers iSd § 30 WEG
Es entspricht stRsp, dass die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG rechtsgestaltend ist, den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss ersetzt, jedoch keinen Leistungsbefehl auf Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten enthält
§ 30 WEG, § 52 WEG
GZ 5 Ob 182/13w, 06.11.2013
OGH: Mit § 30 Abs 1 WEG wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch die Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit. Durch dieses Minderheitsrecht sollen ganz bestimmte, für den Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung oder eine im Hinblick auf Aspekte der Dringlichkeit und Wirtschaftlichkeit tatsächlich gebotene geradezu unzumutbare Untätigkeit der Mehrheit im Hinblick auf die Erhaltung des Hauses vermieden werden.
Es entspricht stRsp, dass die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 30 Abs 1 WEG rechtsgestaltend ist, den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss ersetzt, jedoch keinen Leistungsbefehl auf Durchführung der begehrten Erhaltungsarbeiten enthält.
Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rsp in Einklang. Anderes, insbesondere die Verpflichtung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur Durchführung der Erhaltungsarbeiten, ist im außerstreitigen Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG nicht durchsetzbar.