OGH: Wrongful Birth – zur Reichweite des Schutzzwecks eines Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik
Der Zweck eines Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik besteht va in der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und in der Schaffung der Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgangsweise der Eltern; wird dieser vertragliche Schutzzweck nachträglich erreicht, so sind nach diesem Zeitpunkt entstandene Folgen zeitlich außerhalb des vertraglichen Schutzzwecks gelegen
§§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB
GZ 8 Ob 54/14w, 23.07.2014
OGH: Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik. Wird der Zweck des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags nachträglich erreicht, so können vom Vertragspartner behauptete Nachteile, die nach der Erreichung des vertraglichen Schutzzwecks eintreten, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden; sie liegen also außerhalb des Schutzzwecks des Behandlungsvertrags bzw der sich daraus ergebenden verletzten Vertragspflicht.