OGH: Zur Frage des Einstellungszeitpunkts der Unterhaltsvorschüsse bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung
Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt
§ 20 UVG
GZ 10 Ob 23/14a, 30.09.2014
OGH: Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt. Da die somit maßgebende Auszahlung der Lehrlingsentschädigung an den Minderjährigen mit Ausnahme des geringfügigen Vorschusses von 10 EUR unstrittig erst am Ende des Monats September 2013 erfolgte, waren auch die Unterhaltsvorschüsse nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen erst mit Ablauf dieses Monats einzustellen. Eine ungerechtfertigte Doppelversorgung des Minderjährigen für diesen Monat lag daher nicht vor.