11.02.2015 Zivilrecht

OGH: Genussscheine und vertragliche Verpflichtung, diese zu einem „Fantasieindexkurswert“ zurückzukaufen

Die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren (tatsächlich aber nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierenden) Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden) begründet bei entsprechendem, hier aufgrund der Verurteilung des Vorstands anzunehmendem Vorsatz den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs („Ponzi-Schema“) und Nichtigkeit nach § 879 ABGB; es wäre mit dem Verbotszweck unvereinbar, ein unter der Annahme dieser Option geschlossenes Rechtsgeschäft nur als relativ nichtig zu behandeln


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anleger, Haftung, Genussscheine, Option, Fantasieindexkurswert, Pyramidenspiel, absolute / relative Nichtigkeit
Gesetze:

 

§§ 1295 ff ABGB, § 879 ABGB

 

GZ 8 Ob 28/14x, 30.10.2014

 

OGH: Gem § 879 Abs 1 ABGB ist ein Vertrag, der gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass es sich beim System des Verkaufs von Genussscheinen der Beklagten um ein sog „Pyramidenspiel“ gehandelt habe, bei dem die zur Wahrung oder Erhöhung der eigenen Gewinnchance immer neue Mitspieler angeworben werden müssen, wobei die Anzahl der vorhandenen Interessenten aber begrenzt ist und der damit unausweichliche Verlust der letzten Teilnehmer in Kauf genommen wird.

 

Unter den Begriff des Pyramidenspiels oder „Schneeballsystems“ im engeren Sinn können die Genussscheine der Schuldnerin nach den Feststellungen nicht eingeordnet werden, weil der den Käufern in Aussicht gestellte Kursgewinn nach außen hin nicht von der Anwerbung neuer Teilnehmer abhängig gemacht wurde und die Genussscheinkäufer auch selbst keine neue Interessenten anzuwerben hatten.

 

Die Methode eines Verkaufs von Wertpapieren an gutgläubige Investoren mit dem werbewirksamen Versprechen, die Papiere zu einem höheren (tatsächlich aber nicht mit dem wahren Marktwert korrespondierenden) Preis zurückzukaufen (wofür idR die Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt werden) begründet bei entsprechendem, hier aufgrund der Verurteilung des Vorstands anzunehmendem Vorsatz aber sehr wohl den strafrechtlichen Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs („Ponzi-Schema“) und Nichtigkeit nach § 879 ABGB.

 

Die Anleger werden in diesem System nicht, wie beim Glücksspiel, durch eine zufallsabhängige Gewinn- oder Verdienstaussicht, sondern durch Täuschung über die wahre Werthaltigkeit einer vermeintlich seriösen Anlage zu deren Kauf oder zum weiteren Halten verleitet. Das Versprechen des Verkäufers, die Anlage zu einem in Wahrheit irrealen Preis zurückzukaufen, ist dabei unverzichtbares Element der Täuschungshandlung, weil sie dem potentiellen Adressatenkreis einen hoch positiven Wert suggeriert, damit die Beschaffung weiterer Mittel für die Loch-auf-Loch-zu-Strategie ermöglicht und die Aufdeckung des Betrugs verhindert.

 

Ob ein Vertrag gem § 879 ABGB absolut oder nur relativ nichtig ist, hängt nach hA vom Zweck des verletzten Verbotsgesetzes ab. Der Vertrag ist jedenfalls dann absolut unwirksam, wenn andernfalls die Erreichung des vom Gesetzgeber angestrebten Zwecks gefährdet wäre.

 

In der Regel begründet Gesetzwidrigkeit daher eine amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich auch jener Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte.

 

Der im Revisionsverfahren noch gegenständliche Teil des Klagebegehrens gründet sich nicht auf den Ankauf der Genussscheine durch die Kläger, sondern auf die Annahme der vereinbarten Rückkaufsoption, deren Bedingungen erst durch die Kursverlautbarung der Schuldnerin im Oktober 2008 konkretisiert wurden. Fest steht, dass dieser Optionspreis ein reines Fantasieprodukt war und zu den Wesenselementen des dargestellten Betrugssystems gehörte. Hätte die Schuldnerin das im Oktober 2008 konkretisierte betrügerische Verkaufsversprechen gegenüber den Klägern (noch) erfüllt, wäre ihr dies mangels echter Werthaltigkeit der Genussscheine nur unter Schädigung anderer Kunden möglich gewesen, deren Einlagen sie für die Befriedigung der Kläger widerrechtlich heranziehen hätte müssen.

 

Es wäre deshalb mit dem Verbotszweck unvereinbar, ein unter der Annahme dieser Option geschlossenes Rechtsgeschäft nur als relativ nichtig zu behandeln. Nach der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen könnte den Klägern ein Anspruch auf Erfüllung der Option nur zu Lasten der anderen Insolvenzgläubiger - und damit praktisch in Fortwirkung der schädigenden Handlungen des Vorstands, zugestanden werden. Hinzu kommt, dass sich die Schuldnerin zwar die rechtswidrigen Handlungen ihres Vorstands gegenüber Dritten zurechnen lassen muss, im Innenverhältnis als dessen Werkzeug bei der Begehung seiner Straftaten aber selbst Geschädigte ist.

 

Die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Rechtsansicht herangezogene Rechtsprechungskette (RIS-Justiz RS0014769) ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich nicht auf die Rechtsfolgen gesetzwidriger Verträge gem § 879 ABGB, sondern auf Fälle der Vertragsanfechtung wegen List und Irreführung.

 

Ob die Kläger durch List zum ursprünglichen Ankauf der Genussscheine verleitet wurden, ist im Revisionsverfahren nicht mehr zu beurteilen, weil sich das derzeit noch verfahrensgegenständliche Begehren ausschließlich auf die Rückkaufsverträge gründet, die durch Ausübung der im Oktober 2008 angebotenen Option zustandekamen. Zu diesem Verkauf sind die Kläger allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht überlistet worden. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläger bei Kenntnis der wahren Hintergründe ihre Genussscheine zu diesem Zeitpunkt nicht verkaufen und aus dem Investment aussteigen hätten wollen, zumal die Schuldnerin selbst bereits Liquiditätsschwierigkeiten einbekannt hatte.

 

Soweit die Kläger trotz der mittlerweile erlangten Informationen nach wie vor zu Lasten der anderen Konkursgläubiger am Begehren auf Erfüllung des betrügerisch überhöhten Rückkaufpreises festhalten wollen, sind sie nicht schutzwürdig.

 

Der Revision war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.