OGH:Zur Frage, wie die Kinderunterstützung des Wohlfahrtsfonds der zuständigen Ärztekammer gem § 101 ÄrzteG unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist
Die Unterstützung nach § 101 Abs 1 ÄrzteG ist Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten
§ 231 ABGB
GZ 3 Ob 100/15z, 18.11.2015
OGH: Der Zweck der gem § 101 ÄrzteG gewährten Kinderunterstützung liegt - mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht, die der Gesetzgeber bei der Neuregelung verfolgte - nach wie vor (auch) darin, den Unterhaltspflichtigen, der kein Erwerbseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit, sondern eine Alters- oder Invaliditätsversorgung bezieht, zu entlasten. Dieser Zweck würde bei der Berechnungsmethode des Rekursgerichts konterkariert.
Der Anspruch gem § 101 Abs 1 ÄrzteG idF der BGBl 2001/110 ist jedoch nun als originärer Anspruch des Kindes konzipiert. Eine Auslegung, wonach die Kinderunterstützung dem Einkommen der Antragsgegnerin zuzurechnen ist, scheitert am klaren Wortlaut des § 101 Abs 1 ÄrzteG. Anders als in den zitierten Vorentscheidungen ist der Antragsteller (bzw war bis zur Erreichung der Volljährigkeit sein Vater) nicht bloß „Zahlstelle“, sondern ausschließlicher Anspruchsberechtigter.
Die Unterstützung nach § 101 Abs 1 ÄrzteG ist daher Eigeneinkommen des Antragstellers. Dieses Ergebnis schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der geldunterhaltspflichtigen Antragsgegnerin, für die ein Entlastungseffekt eintritt, und den Interessen des Antragstellers, dessen dadurch erzieltes Eigeneinkommen nach der vom Rekursgericht für sein sonstiges Eigeneinkommen angewendeten und im Revisionsrekursverfahren nicht strittigen Methode teilanzurechnen ist.