14.12.2015 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Berechnung des „angemessenen Entgelts“ nach § 150 PatG

Beim geplanten Zusammenwirken mehrerer Unternehmen bei der rechtswidrigen Nutzung eines Patents ist nach einem Eingriff eine auch bereicherungsrechtliche Haftung jedes einzelnen Unternehmens für das gesamte Entgelt anzunehmen


Schlagworte: Patentrecht, Schadenersatzrecht, Bereicherung, angemessenes Entgelt, Patentverletzung, Lizenzentgelt, Solidarhaftung
Gesetze:

 

§ 150 PatG, § 153 PatG§ 86 UrhG, § 53 MSchG, § 1041 ABGB, § 1301 ABGB, § 1302 ABGB, Art 13 Durchsetzungs-RL

 

GZ 4 Ob 3/15t, 22.09.2015

 

OGH: Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ (§ 150 Abs 1 PatG, § 86 Abs 1 UrhG, § 53 Abs 1 MSchG) haben eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Schuldner des Anspruchs ist derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat. Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patents, also idR einem angemessenen Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant. Ein Lizenzentgelt dient idR der Abgeltung aller Nutzungsarten (Herstellung, Vertrieb, Gebrauch) und ist daher für jeden Eingriffsgegenstand nur einmal zu entrichten.

 

Nach § 153 Abs 3 PatG haften mehrere Personen zur ungeteilten Hand, soweit gegen sie derselbe Anspruch in Geld besteht. Auch bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen tritt entgegen § 1302 ABGB Solidarhaftung ein. In Fällen der Mittäterschaft ergibt sich die Solidarhaftung für Schadenersatzansprüche schon aus § 1301 ABGB, solche Schadenersatzansprüche können auch auf ein angemessenes Entgelt gerichtet sein. Bereicherungsansprüche nach § 150 PatG sind idR nicht anders zu behandeln. Dies entspricht auch dem Art 13 der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (DurchsetzungsRL).