02.02.2016 Strafrecht

OGH: Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 VbVG

Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat


Schlagworte: Verbandsverantwortlichkeit, Entscheidungsträger
Gesetze:

 

§ 3 VbVG

 

GZ 14O s 97/15v, 17.11.2015

 

OGH: Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach § 3 Abs 3 VbVG begründen.