02.02.2016 Strafrecht
OGH: Verbandsverantwortlichkeit nach § 3 VbVG
Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat
Schlagworte: Verbandsverantwortlichkeit, Entscheidungsträger
Gesetze:
§ 3 VbVG
GZ 14O s 97/15v, 17.11.2015
OGH: Eine Verbandsverantwortlichkeit begründende Straftat eines Entscheidungsträgers liegt nur dann vor, wenn dieser schon die Tat in Ausübung seiner Funktion begangen hat. Straftaten eines Entscheidungsträgers ohne Bezug zu seiner Stellung im Verband können daher keine Verantwortlichkeit nach § 3 Abs 2 VbVG, sondern allenfalls bei Wahrnehmung typischer Mitarbeiteraufgaben eine solche nach § 3 Abs 3 VbVG begründen.