OGH: In der Haftverhandlung einschreitender Rechtspraktikant?
Das OLG hat die Antragstellung durch den in der Haftverhandlung einschreitenden Rechtspraktikanten mit Recht als ausreichend iSd §§ 173 Abs 1, 176 Abs 4 StPO erachtet
§ 173 StPO, § 176 StPO, § 5 RechtspraktikantenG, § 32 StAG
GZ 14 Os 75/15h, 04.08.2015
OGH: Richteramtsanwärter ohne Richteramtsprüfung können in Haftverhandlungen als Vertreter der Staatsanwaltschaft einschreiten und sind dort ermächtigt, die für Verhängung und Fortsetzung der Haft (der vorläufigen Anhaltung) zwingend erforderlichen (§§ 173 Abs 1, 176 Abs 4 StPO) Anträge zu stellen. Dies gilt auch für Rechtspraktikanten, die im Rahmen der Ausbildung zu Tätigkeiten innerhalb der Staatsanwaltschaft heranzuziehen sind. Der in § 5 Abs 2 letzter Satz RechtspraktikantenG enthaltene Verweis auf § 32 Abs 3 StAG bedeutet nämlich nichts anderes, als dass Rechtspraktikanten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern, die die Richteramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, gleichgestellt sind.