16.02.2016 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob Schulden, die bereits vor Entstehung der Unterhaltspflicht entstanden sind, unabhängig von deren Zweck und sonstigen Parametern zu berücksichtigen sind und ob die bei der Frage der Anspannung entwickelten Grundsätze auch bei der Frage der Berücksichtigung von Schulden anzuwenden sind

Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen; leistet der Unterhaltsverpflichtete im eigenen Interesse - um eine Entschuldung zu erreichen - seinen (anderen) Gläubigern mehr als das mit Exekution Erzwingbare und steht ihm daher das (allgemeine) Existenzminimum faktisch nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, bedürfte es einer besonderen Begründung, weshalb eine solche Vorgangsweise dem Unterhaltsberechtigten durch einen weiteren Abzug von der Bemessungsgrundlage zur Last fallen sollte


Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Kredit vor Entstehung der Unterhaltspflicht, Berücksichtigung, Interessenabwägung, Anspannung, Existenzminimum
Gesetze:

 

§ 231 ABGB, § 291b EO, § 291a EO

 

GZ 4 Ob 139/15t, 20.01.2016

 

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vater (enorme) Schulden zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, als er noch keine Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht hatte.

 

OGH: Rückzahlungen des Unterhaltsschuldners auf vor dem Entstehen, der Kenntnis oder der Erwartbarkeit der Unterhaltspflicht eingegangene Schulden sind bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen. In diesem Fall kann dem Unterhaltspflichtigen ja nicht angelastet werden, er habe zu Lasten seiner Unterhaltsgläubiger seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verringert. Der Umstand der Schuldbegründung zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Unterhaltspflichten bestanden, schlägt daher in der Interessenabwägung, inwieweit Schuldenzahlungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern, zugunsten des Unterhaltsverpflichteten zu Buche.

 

Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Vater zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft für den Unternehmenskredit noch nichts von seiner künftigen Unterhaltspflicht wusste. Seine aus der Bürgschaft resultierenden Schulden sind daher bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich zu berücksichtigen.

 

Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob Zahlungen auf grundsätzlich zu berücksichtigende Schulden tatsächlich in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.

 

Schwimann/Kolmasch, führen insofern zutreffend aus, dass es gegen die Grundprinzipien des Unterhaltsrechts verstieße, wenn der Schuldner durch unangemessen hohe Zahlungen Schuldtilgung auf Kosten des laufenden Unterhalts seiner Angehörigen betreiben könnte. Insbesondere bei freiwilligen Zahlungen und Ratenplanzahlungen müsse es aus diesem Grund eine Angemessenheitsschranke geben. Es sei auch in Bezug auf die Höhe des Abzugs eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die „Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts“ als Anhaltspunkt in Frage kämen.

 

Daraus folgt, dass Rückzahlungen auch dann nicht in jedem Fall in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, wenn die zugrunde liegenden Schulden - wie hier - an sich zu berücksichtigen sind. Vielmehr ist dieser Abzug, soweit der Schuldner darauf einen Einfluss hat, einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen. Das gilt insbesondere bei Zahlungen aufgrund eines Sanierungs- oder Zahlungsplans. Denn dem - durchaus legitimen - Interesse des Unterhaltsverpflichteten an seiner Entschuldung steht hier das ebenso legitime Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Deckung seines Unterhaltsbedarfs gegenüber. Daher ist zu prüfen, ob der Schuldner nach Kenntnis seiner Unterhaltspflicht - und damit im konkreten Fall insbesondere bei Abschluss des Sanierungsplans - alles Zumutbare unternommen hat, um nicht nur seine Schulden zu bedienen und eine Entschuldung zu erreichen, sondern auch seine Unterhaltspflicht zu erfüllen.

 

Bei dieser Prüfung ist, wie Schwimann/Kolmasch zutreffend ausführen, auf die Wertungen des Gehaltsexekutionsrechts Bedacht zu nehmen. Danach dürfen exekutiv erzwungene Zahlungen von (anderen) Schulden nicht dazu führen, dass das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten den Unterhaltsberechtigten zur Gänze entzogen wird; vielmehr können diese immer auf den Differenzbetrag nach § 291b Abs 2 und 3 EO greifen. Das Exekutionsrecht unterstellt dem Unterhaltsverpflichteten daher eine - der Höhe nach von der Höhe seines Einkommens abhängige (§ 291b Abs 2 iVm § 291a EO) - unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit, die durch Zahlungspflichten aufgrund anderer Schulden von vornherein nicht beeinträchtigt werden kann. Diese Wertung des Vollstreckungsrechts wird der Schuldner im Regelfall nicht dadurch unterlaufen können, dass er freiwillig deutlich höhere (Rück-)Zahlungen auf andere als Unterhaltsschulden vornimmt und so die Bemessungsgrundlage zu Lasten des Unterhaltsberechtigten (vermeintlich) weiter schmälert.

 

Aus diesem Grund wird der Unterhaltsverpflichtete die Zahlungen aufgrund eines Sanierungs- oder Zahlungsplans idR so gestalten müssen, dass er Unterhalt zumindest in jener Höhe leisten kann, die seiner fiktiven Leistungsfähigkeit iSd § 291a EO entspräche. Bemessungsgrundlage ist daher auch bei Zahlungspflichten aufgrund an sich zu berücksichtigender Schulden (zumindest) das im konkreten Fall unter Bedachtnahme auf die Unterhaltspflichten bestimmte allgemeine Existenzminimum des Schuldners.

 

Leistet der Unterhaltsverpflichtete allerdings im eigenen Interesse - um eine Entschuldung zu erreichen - seinen (anderen) Gläubigern mehr als das mit Exekution Erzwingbare und steht ihm daher das (allgemeine) Existenzminimum faktisch nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, bedürfte es einer besonderen Begründung, weshalb eine solche Vorgangsweise dem Unterhaltsberechtigten durch einen weiteren Abzug von der Bemessungsgrundlage zur Last fallen sollte. Der Unterhaltsberechtigte müsste in einem solchen Fall nachweisen, dass (a) eine den Wertungen des Vollstreckungsrechts entsprechende Gestaltung der monatlichen Rückzahlungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht möglich war und (b) eine durch die konkrete Vorgangsweise bewirkte Entschuldung dennoch mit hoher Wahrscheinlichkeit für den Unterhaltsberechtigten vorteilhafter ist als deren Unterbleiben. Darüber hinaus wäre (c) auch eine Prüfung des Vermögens des Unterhaltsverpflichteten erforderlich, weil er dieses im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen angreifen müsste.