26.04.2016 Zivilrecht
OGH: Zur Frage, ob eine zum Abstellen von zweispurigen Kraftfahrzeugen zu schmale Fläche iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 wohnungseigentumstauglich ist
Abstellflächen sind solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, schmale Fläche
Gesetze:
§ 2 WEG 2002
GZ 5 Ob 158/15v, 23.02.2016
OGH: Bei einem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 muss es nicht um einen Stellplatz für mehrspurige Kfz handeln. Abstellflächen sind solange als wohnungseigentumstauglich anzusehen, als darauf zumindest ein einspuriges Kfz geparkt werden kann.