11.10.2016 Zivilrecht
OGH: Zum Verhältnis der Zustellvorschrift des § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 zu jener des § 17 AußStrG
Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag; die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren, Zustellung, Hausanschlag
Gesetze:
§ 52 WEG 2002, § 24 WEG 2002, § 17 AußStrG
GZ 5 Ob 127/16m, 25.08.2016
OGH: Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag. Die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde.