OGH: § 16 ECG iZm prämoderiertem Online-Diskussionsforum
Die bloße Tatsache einer „Prämoderation“, in deren Rahmen Postings teilweise automatisch auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit überprüft und gegebenenfalls manuell freigeschalten werden, bedeutet noch nicht, dass der Beitrag damit zu einem „eigenen“ Inhalt der Beklagten wird; ein Nutzer kann nicht annehmen, dass sich die Beklagte schon deshalb mit dem Inhalt identifiziert, bloß weil sie ihn – noch dazu durch Kennzeichnung mit dem Nutzernamen des Posters – veröffentlicht
§ 16 ECG
GZ 6 Ob 12/17h, 27.02.2017
OGH: Im Hinblick auf die Formulierung des Erstgerichts, es bestünden „keine Anhaltspunkte“ dafür, dass eigene Inhalte der Beklagten vorliegen, gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, dass die Postings nicht von Mitarbeitern der Beklagten verfasst wurden, sodass „fremde“ Inhalte iSd § 16 Abs 1 ECG vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass im Hinblick auf den Zweck des ECG darauf abzustellen ist, welchen Eindruck der Nutzer haben muss. Die von den Postern verwendeten Benutzernamen legen bei einem unbefangenen Betrachter auch nicht nahe, dass es sich bei diesen um Mitarbeiter der Beklagten handelt. Auf Beweislasterwägungen kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an.
Soweit die Revision auf dem Standpunkt steht, § 16 ECG schließe bloß Schadenersatz-, nicht jedoch Unterlassungsansprüche aus, sind ihr die Erwägungen aus der Entscheidung 6 Ob 188/16i entgegenzuhalten: Dort wird zu Erwägungsgrund 2.1 und 2.2 eingehend dargestellt, dass selbst wenn man diese Ansicht vertritt, dennoch die Rechtswidrigkeit zu verneinen ist, wenn der Betreiber seiner aus § 16 ECG abzuleitenden Löschungsverpflichtung unverzüglich nachkommt. Dies deckt sich auch mit der Entscheidung 6 Ob 178/04a zu einem Online-Gästebuch, in der ein rechtswidriges Handeln des Betreibers verneint wurde, wenn dieser die relevanten Verpflichtungen nach dem ECG (angemessene Überwachung, Löschung etc) einhält. Dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, von der Beklagten die erforderlichen Informationen (vgl zur Herausgabepflicht § 18 Abs 4 ECG) über die jeweiligen Nutzer zu bekommen, um ihre Ansprüche gegen diese durchzusetzen, hat die Klägerin gar nicht behauptet.
Der Sachverhalt im vorliegen Fall entspricht im Wesentlichen demjenigen, der der Entscheidung 6 Ob 188/16i zugrunde lag. Die bloße Tatsache einer „Prämoderation“, in deren Rahmen Postings teilweise automatisch auf ihre allfällige Rechtswidrigkeit überprüft und gegebenenfalls manuell freigeschalten werden, bedeutet noch nicht, dass der Beitrag damit zu einem „eigenen“ Inhalt der Beklagten wird. Ein Nutzer kann nicht annehmen, dass sich die Beklagte schon deshalb mit dem Inhalt identifiziert, bloß weil sie ihn – noch dazu durch Kennzeichnung mit dem Nutzernamen des Posters – veröffentlicht. Nach Zustellung der Klage hat die Beklagte die gegenständlichen Postings unverzüglich gelöscht, sodass das Unterlassungsbegehren abzuweisen ist.