27.07.2011 Verfahrensrecht

OGH: Nacheheliche Aufteilung gem §§ 81 ff EheG – Ausgleichszahlung kein bloßer Geldanspruch und daher gem § 59 AußStrG zu bewerten?

Der Auffassung, ein reiner Geldanspruch liege auch dann nicht vor, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung sei, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Revisionsrekurs, nacheheliche Aufteilung, Ausgleichszahlung, bloßer Geldanspruch
Gesetze:

§ 59 AußStrG, §§ 81 ff EheG

GZ 1 Ob 87/11t, 24.05.2011

 

Das Rekursgericht hat die Auffassung vertreten, der nacheheliche Aufteilungsanspruch sei zwar als rein vermögensrechtlicher Anspruch zu betrachten; es handle sich aber um keinen bloßen Geldanspruch, auch wenn der „Aufteilungsvorschlag“ des Antragstellers eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat. Der Entscheidungsgegenstand sei daher gem § 59 AußStrG zu bewerten. Unter Zugrundelegung der den Aufteilungsanspruch betreffenden Ehewohnung übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstands jedenfalls den Betrag von 30.000 EUR.

 

OGH: Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die vom Rekursgericht für seine Rechtsansicht ins Treffen geführten Entscheidungen betreffen zum Teil das Verfahren über einstweilige Verfügungen, die „zur Sicherung des ehelichen Aufteilungsanspruchs“ (SZ 67/166; SZ 67/226) bzw zur Sicherung des Anspruchs auf die Ehewohnung (1 Ob 86/99z) beantragt wurden; insoweit liegt eine andere Verfahrenskonstellation als die hier zu beurteilende vor. Sollte die zu 1 Ob 362/99p ergangene Entscheidung dahin zu verstehen sein, dass ein reiner Geldanspruch auch dann nicht vorliegt, wenn Gegenstand des Verfahrens ausschließlich das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung ist, vermag sich der erkennende Senat dem nicht anzuschließen, zumal ein ausschließlich auf eine Ausgleichszahlung gerichteter Antrag nicht als „Aufteilungsvorschlag“ qualifiziert werden kann.

 

Hat - wie hier - keine der Parteien innerhalb der Frist des § 95 EheG bestimmte Vermögensgegenstände bezeichnet, die Gegenstand einer Aufteilungsentscheidung des Gerichts sein sollen, sondern sich darauf beschränkt, eine Ausgleichszahlung zu fordern, ist es dem Gericht verwehrt, über die Aufteilung bzw Zuweisung einzelner Gegenstände des ehelichen Vermögens abzusprechen. Es kann den auf Leistung einer Ausgleichszahlung gerichteten Antrag lediglich abweisen oder ihm aber stattgeben, wobei gleichzeitig die Höhe der Ausgleichszahlung festzusetzen ist. Damit ist aber Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung allein eine Geldforderung, auch wenn es unerlässlich ist, als Vorfrage zu klären, was an ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen vorhanden war und was davon den einzelnen Ehegatten bereits (endgültig) zugekommen oder verblieben ist. Besteht der Entscheidungsgegenstand, also jenes Begehren, über das im Spruch der Entscheidung abzusprechen ist, ausschließlich in einem Geldbetrag, hat ein Bewertungsausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben.