OGH: Hinterlegung nach § 1425 ABGB
Bewirken Mängel des Erlagsantrags die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, dass er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann
§ 1425 ABGB
GZ 4 Ob 119/11w, 19.10.2011
OGH: Schuldbefreiend wirkt eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nur, wenn sie rechtmäßig erfolgte und dem Gläubiger bekannt gegeben wurde; eine außergerichtliche Anzeige genügt dafür nicht. Bewirken Mängel des Erlagsantrags die Nichtverständigung eines Gläubigers durch das Erlagsgericht, so führt die unmittelbare Mitteilung des Schuldners vom Erlag nur dann zur Schuldbefreiung, wenn der Gläubiger so vollständig unterrichtet wird, dass er seine Rechte am Erlag mit Sicherheit wahrnehmen kann.