OGH: Notar als Vertragsverfasser – Sorgfaltspflichten des Urkundenverfassers
Die Pflicht des Urkundenverfassers darf nicht überspannt werden; eine Verpflichtung, eine entsprechend belehrte Vertragspartei von ihrem Vertragswillen abzubringen, besteht nicht
§§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 5 NO
GZ 8 Ob 108/11g, 22.11.2011
OGH: Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Rsp über die Sorgfaltspflichten des Urkundenverfassers. Diese Sorgfaltspflichten dürfen nicht überspannt werden. Eine Verpflichtung, eine entsprechend belehrte Vertragspartei von ihrem Vertragswillen abzubringen, besteht nicht.
Ausgehend davon weist die Beurteilung des Berufungsgerichts insoweit keine vom OGH aufzugreifenden Mängel auf, wurde doch festgestellt, dass der Beklagte die Ehegatten über die verschiedenen Rechtsinstitute und deren Inhalt belehrt hat und sich der Ehegatte nach einem Gespräch mit der Klägerin trotzdem entschloss, das dieser im Entwurf eingeräumte Fruchtgenussrecht wieder zu streichen.