OGH: Gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 27 Abs 2 PSG – zur Antragslegitimation
Dass die Beiratsmitglieder der Stiftung dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegen, kann angesichts des angestrebten Zwecks eines Ausgleichs bestehender struktureller Kontrolldefizite ebenso wenig die Antragslegitimation eines einzelnen Beiratsmitglieds hindern wie der Umstand, dass der Beirat selbst zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung möglicherweise gar nicht berufen ist
§ 27 PSG, § 40 PSG, § 2 AußStrG
GZ 6 Ob 118/11p, 14.09.2011
OGH: Für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kommt nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zu, weil dies nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern dem Ausgleich eines bei der Privatstiftung bestehenden strukturellen Kontrolldefizits dient. Dies gilt auch für den Antragsteller, der Mitglied des Beirats der Stiftung ist. Dass die Beiratsmitglieder der Stiftung dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegen, kann angesichts des angestrebten Zwecks eines Ausgleichs bestehender struktureller Kontrolldefizite ebenso wenig die Antragslegitimation eines einzelnen Beiratsmitglieds hindern wie der Umstand, dass der Beirat selbst zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung möglicherweise gar nicht berufen ist. Es geht nämlich nicht um die Fähigkeit zur (eigenmächtigen) Abberufung, sondern lediglich um die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG; die Abberufung hat allenfalls das Gericht vorzunehmen.
Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt geht auch der Hinweis des Revisionsrekurses auf die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geschaffene Bestimmung des § 14 Abs 3 und 4 PSG ins Leere. Auch dort geht es um die Abberufung des Stiftungsvorstands (§ 27 Abs 1 PSG), nicht jedoch um eine Antragstellung nach § 27 Abs 2 PSG.