12.07.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Änderung des ABGB und des KSchG (Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 - ZivRÄG 2004)


Im ABGB wird § 364 Abs 1 ergänzt - ein neuer Abs 3 wird angefügt. Demnach haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen - außerdem kann man den Entzug von Licht oder Luft durch Bäume des Nachbarn jetzt ausdrücklich untersagen, wenn diese Beeinträchtigung das ortsübliche Maß überschreitet und dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führt.

§ 422 ABGB, wonach der Nachbar überstehende Wurzeln und Äste einfach abschneiden darf, wird im Sinne des Pflanzenschutzes modifiziert. Es ist möglichst schonend vorzugehen - Natur- und Pflanzenschutzbestimmungen sind zu beachten.

Ein wenig übertrieben erscheint doch der neue Abs 2, in dem künftig genauestens geregelt werden soll, wer die Kosten der Entfernung diversen überragenden "Grünzeugs" zu tragen hat.

Damit sollen die Gerichte aber nicht unnötig belastet werden, weswegen ein obligatorischen Schiedsverfahren vorgelagert wird (wenn möglich eine Mediation) - erst wenn man binnen 3 Monaten auf "keinen grünen Zweig" gekommen ist, darf man mit dieser Sache vor die ordentlichen Gerichte.

Das Recht auf Privatsphäre soll künftig durch neue schadenersatzrechtliche Bestimmungen besser geschützt werden:

Künftig muss derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft in die Privatsphäre eines anderen eingreift oder "Privates" offenbart oder verwertet, den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Bei erheblichen Verletzungen die insbesondere geeignet sind, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, ist auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu zahlen. Dies ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Verletzung der Privatsphäre nach besonderen Bestimmungen zu beurteilen ist. Eine Verletzungen durch Medien wird auch künftig nach den Bestimmungen des Mediengesetzes beurteilt und geahndet.

Im KSchG soll es künftig so einiges neue geben - hier die wesentlichen Punkte:

- das Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen erlischt spätestens einen Monat nach Vertragsschluss- Vertragsbestimmungen, wonach ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, sind ungültig, wenn der Unternehmer nicht beweist, dass sie im einzelnen ausgehandelt wurden- Wer im geschäftlichen Verkehr Formblätter verwendet wird verpflichtet, diese binnen 4 Wochen an einen klageberechtigten Verband zu übermitteln, wenn dieser die Rechts- oder Sittenwidrigkeit glaubhaft macht- Immobilienmakler müssen dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitteilen- Reiseveranstalter, die einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht haben, müssen den Reisenden auch einen angemessenen Ersatz für die entgangenen Urlaubsfreude zahlen, wenn dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht. Die Verjährungsfrist für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die während der Reise festgestellt werden, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

Für das In Kraft Treten ist im wesentlichen der 1. Juli 2004 (teils auch schon der 1. Jänner 2004) vorgesehen.