31.01.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf des BMJ, mit dem unter anderem das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das KartellG u.a geändert werden - Teil II


Die in unserer letzten Ausgabe besprochenen Änderungen des VAG werden logischerweise einige kleine Änderungen in anderen Gesetzen nach sich ziehen, die der Vollständigkeit halber aufgezählt und genannt werden:

KartG 1988: hier wird die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs.1 Zif.2 geändert. Künftig sind - vorbehaltlich § 7 (Internationale Verträge) - die Abschnitte II bis IV KartG (also die Bestimmungen über Kartelle, unverbindliche Verbandsempfehlungen und marktbeherrschende Unternehmer) nicht mehr auf Sachverhalte anzuwenden, die ex lege der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht über Kreditinstitute, Bausparkassen oder private Versicherungsunternehmen oder der Aufsicht des Verkehrsministers unterliegen, außer es handelt sich um Prämienbeträge des Unternehmenstarifs bei Kfz-Haftpflichtversicherungen.

BankwesenG: hier wird die Zif. 6 des Absatz 1 angepasst. Demgemäss ist die Konzession unter anderem auch dann zu erteilen, wenn bei keinem der Geschäftsleiter ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs.1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Geschäftsleiter oder sonstigen Rechtsträger auf dessen Geschäftsleitung dem Geschäftsleiter maßgeblicher Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde.

VersicherungssteuerG: In § 6 (Verkehrssteuern) über den Steuersatz entfallen die Absätze 4 und 5, wonach die unmittelbare oder mittelbare Zahlung des Versicherungsentgeltes an einen Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) außerhalb des der Besteuerung nach den fünffachen Steuersätzen der Abs. 1 und 2, höchstens jedoch einer Besteuerung von 50% betrug (genaueres siehe dort).

Im VersicherungsvertragsG entfällt § 188 und das FinanzmarktaufsichtsbehördenG wird entsprechend modifiziert (um Zuständigkeiten erweitert)

Gleichfalls geringfügigst geändert werden das AtomhaftungsG und das BG über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer - hier werden jeweils nur in Anpassung an die geplante Novelle Zuständigkeiten zur FMA verschoben.