14.03.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zum Devisengesetz


Wenn man den Pressemeldungen Glauben schenkt, steht die neue Regierung mit einigen Regierungsvorlagen schon "in den Startlöchern". Diesmal können wir aber nur über den Ministerialentwurf des BMF über das neue Devisengesetz zu berichten:

Der genaue Titel des Entwurfs lautet:

"Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2003) erlassen und das Überweisungsgesetz geändert wird."

In § 1 wird zunächst ausdrücklich geklärt, dass Fragen des Grundverkehrs nicht mit diesem Gesetz geregelt werden sollen.

Gegenstand des neuen Gesetzes soll die Regelung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Auslandsbezug sein, wogegen das bestehende Gesetz in seiner Präambel die Erfassung der vorhandenen und anfallenden Devisen und die Schaffung deren Verfügbarkeit für die heimische Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zum Zweck erhebt.

Überhaupt erschien dem Finanzminister die Novellierung der Devisenbestimmungen deshalb dringend geboten, weil das bestehende Gesetz aus 1946 stammt und insbesondere den Forderungen der europäischen Gesetzgebung bzw. Grundsätze nicht mehr gerecht wird. Vor allem soll dadurch vom noch bestehenden Grundkonzept der generellen Restriktion und Kontrolle des Devisenverkehrs abgegangen werden.

Die Ziele des vorgelegten Ministerialentwurfs sind folgende:

- Gesetzliche Festschreibung der vollen Liberalisierung des Kapitalverkehrs (jetzt ist dies - allerdings durch Kundmachungen der OeNB - de facto auch schon gegeben)- Aufhebung des Erfordernisses einer gesonderten Devisenhandelsermächtigung für Kreditinstitute (eine Konzession nach § 1 Abs.1 Zif 7 BWG für Valuten- und Devisengeschäfte ist ohnedies schon vorgeschrieben)- Eine gesetzliche Grundlage soll eine Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs zur Erfüllung der völkerrechtlichen oder EU-rechtlichen Verpflichtungen Österreichs ermöglichen- Schaffung von Strafbestimmungen für die Übertretung innerstaatlicher oder EU-rechtlicher Zahlungsverkehrsbestimmungen

Die Österreichische Nationalbank soll auch nach dem neuen Entwurf weitgehende Kompetenzen erhalten, nämlich:

- Die Erlassung von Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen- Kontrolle der erlassenen Restriktionen (§ 6)- Einholung von Informationen zur Erstellung der österreichischen Zahlungsbilanz und der damit zusammenhängenden Statistiken (§ 7)

Laut Art 56 EG-V besteht ja eine generelle Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (auch mit Drittstaaten). Einschränkungen, die insbesondere gegebenenfalls Drittstaaten sanktionieren sollen, werden meist ohnedies durch EU-VO geregelt, doch ist innerstaatlich deren Befolgung zu überprüfen bzw. deren Nichtbefolgung zu bestrafen. Doch soll zur Erfüllung außenpolitischer und völkerrechtlicher Verpflichtungen in § 4 auch eine innerstaatliche Möglichkeit zur Beschränkung gewahrt bleiben.

§ 5 regelt die Vorgehensweise bei solchen innerstaatlich allenfalls verhängten Beschränkungen. Danach kann die OeNB per VO insbesondere die nachstehenden Handlungen von Bewilligungen abhängig machen oder ganz untersagen, wozu sie allerdings die Zustimmung der Bundesregierung (bei Gefahr im Verzug nur des Bundeskanzlers) benötigt:

Die Verfügung über ausländische Zahlungsmittel, Wertpapiere sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung oder inländische Zahlungsmittel, Wertpapiere sowie Forderungen, Verbindlichkeiten in inländischer Währung und Gold zugunsten von Ausländern oder wenn ein Ausländer daran beteiligt ist. Selbiges soll auch für nicht in Wertpapieren verbriefte Anteilsrechte gelten sowie für die bloße Verbringung von Zahlungsmitteln, Gold und Wertpapieren ins Ausland.

Zu bemerken ist, dass in § 1 der Grundverkehr zwar ausdrücklich aus dem Regelungsbereich des neuen Devisengesetzes ausgenommen werden soll, eine weitere Möglichkeit der OeNB, Beschränkungen per VO zu verfügen aber darin bestehen soll, die Verfügung über im Ausland gelegene Liegenschaften oder von daran bestehenden dinglichen Rechten oder an im Inland gelegenen Liegenschaften bzw. dinglichen Rechten von Ausländern zu beschränken oder zu untersagen.

Interessant sind auch die in § 7 festgeschriebenen Informationsrechte der OeNB, wonach diese von allen natürlichen und juristischen Personen Informationen einholen (und auch fordern) darf über alle wesentlichen Verfügungen, die über die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen Aufschluss geben sollen. So z.B.: über alle "entgeltlichen und unentgeltlichen Dienstleistungstransfers von Inländern an Ausländer" und umgekehrt aber auch lapidar über den "inländischen Vermögensstatus". All dies natürlich nur zum Zwecke der Erstellung von Statistiken im Zusammenhang mit der Zahlungsbilanz. Außerdem dürfen die so eingeholten Informationen nur anonymisiert weitergeleitet werden. Abs. 5 schafft hier aber eine "kleine" Ausnahme: bei Weiterleitung an die Statistik Österreich, die EUROSTAT oder die EZB ist eine Anonymisierung nicht nötig. Wer die Auskunft verweigert, kann mit Verwaltungsstrafen bis EUR 2 000,-- und in erschwerenden Fällen daneben mit Freiheitsstrafen bis zu 4 Wochen belegt werden. Verfassungsrechtlich bedenklich erscheint hier, dass (soweit dem Entwurfstext zu entnehmen ist) in einem Verwaltungsverfahren Freiheitsstrafen (nicht Ersatzfreiheitsstrafen!!!) vorgesehen werden. (so § 11des Entwurfes)

Laut § 9 sollen devisengesetzwidrige Handlungen (auch solche, die gegen eine EU-VO verstoßen) mit Zahlungsmitteln im Wert von mehr als EUR 40.000 gerichtlich strafbar sein - der vorgesehene Strafrahmen beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe; daneben können Geldstrafen bis zum fünffachen des Betrages verhängt werden. Strafbar macht sich auch ein Inländer, der die Tat im Ausland begeht.

§ 10 stellt die Erschleichung einer Bewilligung gleichfalls unter Strafe - Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und 360 TS.

§ 13 Abs.1 erklärt im wesentlichen alle devisenrechtswidrigen Rechtsgeschäfte als nichtig. Geheilt werden können sie durch nachträgliche Erteilung einer Bewilligung. Dies entspricht im wesentlichen der geltenden Rechtslage.

Gem. § 15 soll es gegen Bescheide der OeNB kein ordentliches Rechtsmittel geben.

§ 16 schließlich sieht als Datum des Inkrafttretens den 1. Juli 2003 vor.

Bezüglich der geplanten Änderungen des Überweisungsgesetzes erlauben wir uns, auf den Entwurfstext zu verweisen - im wesentlichen werden nur (neue) Strafbestimmungen vorgesehen.