23.03.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage (insbesondere) zum Bankwesengesetz


Auf den ersten Blick scheint sich hier einiges aus der erstbesprochenen RV zu wiederholen - bei näherem Hinsehen entdeckt man jedoch, dass das vorwiegende Ziel dieser RV die Einführung von Maßnahmen ist, die der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung einen Riegel vorschieben sollen (hier werden nur die geplanten Änderungen des BWG, des GlücksspielG und des VAG besprochen):

Im BWG soll dies unter anderem durch folgende neue Regelungen geschehen:

§ 1 Abs. 1 sollen Z 22 und 23 angefügt werden, wonach auch der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten sowie von Reiseschecks sowie der räumliche Transfer von Vermögenswerten durch unbare Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems (sog. Finanztransfergeschäfte) künftig zu den Bankgeschäften gehören sollen (jeweils unter der Voraussetzung, dass sie gewerblich betrieben werden).

§ 4 Abs. 3 soll die Ziffer 7 angefügt werden, wonach künftig auch die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient (Agenten) bei einem Antrag auf Konzessionserteilung angegeben werden müssen.

Die gleich genannte Neuerung soll eher der allgemeinen Transparenz dienen: § 35 soll nämlich einen neuen Abs. 3 bekommen - Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, werden danach die Preise für ihre Leistungen so auszuzeichnen haben, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.

Außerdem soll der X. Abschnitt ein neues Inhaltsverzeichnis bekommen, das lautet bzw. gegliedert ist wie folgt:

X. Abschnitt: "Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" (wie zu erwarten wiederum unterteilt in allgemeine und besondere Sorgfaltspflichten)

Zu diesen Sorgfaltspflichten soll künftig insbesondere gehören, dass Kreditinstitute jede Transaktion sorgfältig zu prüfen haben, deren Art es nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte. Gespannt darf man darauf sein, wo der Gesetzgeber hier die Grenze ziehen will. Es soll wohl nicht gleich jede Transaktion solchen Verdacht hervorrufen

Gem. § 40 Abs. 1 Z 3 soll nunmehr auch bei begründetem Verdacht darauf, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, die Identität des Kunden festzuhalten sein.

Zudem sollen § 40 Abs.1 einige Sätze angefügt werden, wonach bei entsprechendem Verdacht die Identität eines Kunden zB. durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen ist.

Abs. 2 regelt die Ausweispflicht generell für Treuhänder und Treugeber - Ausnahmen werden z.B.: für Notare, Anwälte etc.. vorgesehen.

Eine Ausnahme der persönlichen Identifizierung ist bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern unter verschiedenen Voraussetzungen vorgesehen, und zwar:

1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15.000 Euro nicht erreicht;3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung insgesamt 15.000 Euro nicht erreicht;4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und5. es besteht kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3.

Wie diese Ausnahmeregelung zu deuten ist, ist noch nicht ganz klar. Auch die Materialien lassen diesbezüglich keinen endgültigen Rückschluss zu, da dort nur kursorisch ausgeführt wird, dass praxisgerechte Regelungen für Routinegeschäfte im Rahmen von Anderkonten getroffen würden und die erforderliche Identifikation der Kunden und die entsprechende Dokumentation bei vertretbarem Verwaltungsaufwand dennoch gewährleistet sei. Das Kriterium "größere Miteigentumsgemeinschaft von wechselnder Zusammensetzung" sei typisch auf das Routinegeschäft der von befugten Parteienvertretern durchgeführten Hausverwaltung zugeschnitten. Dies würde zunächst bedeuten, dass diese Ausnahmeregelung nur im Fall der Vertretung größerer Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung unter Einhaltung der weiteren genannten Voraussetzungen (arg: "und" in Z 4) gelten würde. Auch ist hier nicht ganz klar, ob nur zB der Rechtsanwalt, der eine Hausverwaltung führt als befugter Parteienvertreter gilt oder jeder Hausverwalter. Da jedoch Hausverwalter prinzipiell in verschiedenen Verfahren als Parteienvertreter auftreten dürfen, wird wohl von zweiter Variante auszugehen sein.

§ 40 soll auch neue Absätze 8 bis 12 bekommen, die besondere Vorschriften für sog. Ferngeschäfte (i.e. die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen gemäß Abs. 1 Z 2 ohne persönliches Erscheinen des Kunden).

So müssen z.B.: rechtsgeschäftliche Erklärung entweder elektronisch mit einer Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz erfolgen - wenn nicht so muss die Erklärung des Kreditinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden, die als Wohn(sitz) des Kunden angegeben wird. Außerdem müssen dem Kredit-/Finanzinstitut Name, Geburtsdatum und Adresse bzw. Firma und Sitz bekannt sein. Bei jur. Personen muss der Sitz auch Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss (mit geregelten Ausnahmen) eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters/Organs dem Kredit-/Finanzinstitut vor des Vertragsabschluss vorliegen. sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.

Für die sonstigen Sorgfaltsbestimmungen und deren technische Anforderungen dürfen wir auf die RV selbst verweisen.

§ 70, der Auskunftsrechte bzw. -pflichten behandelt soll ein neuer Abs. 10 angefügt werden, demgemäss die FMA bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat (...) Auskünfte einholen und Prüfungshandlungen durchführen kann, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen.

Gem. § 73 Abs. 2 müssen künftig alle Repräsentanzen folgende Angaben an die FMA machen:

- geplanter Zeitpunkt der Eröffnung,- die tatsächlich erfolgte Eröffnung,- den/die Leiter der Repräsentanz,- ihren Sitz,- Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände sowie- ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern sollen außerdem vor ihrer Eröffnung der FMA eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" ihrer zuständigen Behörde vorlegen müssen. Zudem müssen sie bekannt geben:- die qualifizierten Beteiligungen- geplante Aktivitäten im Inland.

Gem. § 107 sollen die neuen Bestimmungen gestaffelt (15.06.2003, 01.01.2004 und 01.01.2005) in Kraft treten.

Im Glücksspielgesetz ist im wesentlichen nur eine genauere Ausweispflicht der Besucher vorgesehen - außerdem ist jemand, der im Verdacht steht, nicht auf eigene Rechnung zu handeln, aufzufordern, seinen Treugeber zu nennen. Kommt der Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.

Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ist unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen - laufende Transaktionen dürfen dann bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden.

Den Konzessionär trifft die Verpflichtung zur Einführung der nötigen Kontrollmaßnahmen und der Mitarbeiterschulung (§ 25a).

Bei den geplanten Änderungen im VAG sticht besonders hervor, dass bislang offenbar besonders Lebensversicherungen im Inland zur Geldwäsche genutzt wurden (dies ist natürlich lediglich eine Vermutung), da bei Abschluss entsprechender Verträge eine besondere Sorgfaltspflicht festgeschrieben wird (§ 18a Abs.1). Ferner ist bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige Prämie 2500 Euro übersteigt, die Identität des Kunden ab diesem Zeitpunkt festzuhalten.

Auch hier soll geregelt werden, dass immer dann, wenn der Verdacht besteht, jemand handle nicht im eigenen Namen, er aufzufordern ist, seinen Treugeber bekannt zu geben. Erhärtet sich diese Annahme, so werden genaue Ausweispflichten vorgesehen.

Liegt der (Wohn)sitz es Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, so werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen verlangt.

Ansonsten gibt es bei begründetem Verdacht wieder besondere Ausweis- und Sorgfaltspflichten sowie eine Meldepflicht an die Behörde gem. § 6 SPG.