05.04.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zur Änderung der Exekutionsordnung


Das Vorhaben, die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher neu zu reglementieren gibt es auch schon etwas länger, wenn auch nicht so lange wie das Reformvorhaben zum Vorverfahren im Strafprozess. Hier die Regierungsvorlage in aller Kürze:

Vor allem soll der enorme Verwaltungsaufwand, der durch die Be- und Abrechnung der Gerichtsvollziehergebühren nach der geltenden Rechtslage anläuft, reduziert werden. Außerdem soll die Fahrnisexekution effizienter gestaltet werden - auch die Verwertungserlöse sollen dadurch natürlich gesteigert werden. Das Vollzugs- und Wegegebührengesetz soll durch ein Vollzugsgesetz ersetzt werden, das einiges (auch für die Gläubiger) vereinfachen wird.

Bei der Gebührenbe- und -abrechnung wird nach Außen- und Innenverhältnis unterschieden.

Das Außenverhältnis ist jenes zum Gläubiger. Dieser hat eine Vollzugsgebühr zu entrichten, die nur von der Art des Exekutionsmittels abhängig ist. Künftig soll auch die erstmalige Wiederholung einer Versteigerung, die nicht den vorgesehenen Erlös gebracht hat, nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers stattfinden (da keine Sperrfrist vorgesehen ist, kann er dadurch auch den Zeitpunkt des neuerlichen Versuch bestimmen).

Das Innenverhältnis besteht zum Gerichtsvollzieher: dieser erhält seine Vergütung samt Fahrtkosten aus Amtsgeldern (hier wird ein fiktiver Topf aus der Summe der Vollzugsgebühren gebildet). Die Vergütung soll neuerdings vom erzielten Ergebnis und nicht von der hereinzubringenden Forderung abhängig sein (hier dürfen wir auf die Reaktionen der Damen und Herrn Gerichtsvollzieher/innen gespannt sein), um den Erfolg zu entlohnen. Dies entspricht zumindest einer Empfehlung des Europarates.

Dies soll auch den Ablauf des Exekutionsverfahrens vereinfachen: die in der EO Novelle 1995 für das Auffindungsverfahren bei der Fahrnisexekution erteilten Befugnisse an die Gerichtsvollzieher sollen nun auf alle Exekutionsmittel ausgedehnt werden.

Die Rechtspfleger werden daher künftig nach der Exekutionsbewilligung nur noch mit wesentlichen Fragen befasst wie z.B.: Einstellung und Einschränkung der Exekution, Verteilung des Verwertungserlöses, Vollzugsbeschwerden,... .

Die Novelle wird auch zum Anlass genommen, einige andere Neuerungen einzuführen bzw. Anpassungen vorzunehmen. So zum Beispiel Regelungen über die Pfändbarkeit von Abfertigungen nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz, die Regelung der Einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Familie (§ 382b) - außerdem soll das Gesetz zur Aufschiebung von Exekutionen bei Naturkatastrophen in die EO eingebaut werden.

Zum neuen § 382b) EO wollen wir insbesondere auf den erweiterten Begriff der Angehörigen hinweisen sowie auf die geplante Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Dreimonatsfrist auf nunmehr 12 Monate.

Das Inkrafttreten ist mit 1. Jänner 2004 vorgesehen.