11.04.2003 Gesetzgebung

Regierungsvorlage zum Mediationsgesetz 2003


International ist die Mediation schon längst ein anerkanntes Instrument zu außergerichtlichen Streitbeilegung. Es handelt sich dabei um ein nicht förmliches, freiwilliges Verfahren, bei dem der Mediator jedoch lediglich unterstützend wirkt. Er unterstützt bei der Klarlegung der einzelnen Standpunkte und hat vermittelnde Funktion. Insbesondere ist es auch nicht seine Aufgabe, Lösungen vorzugeben.

In Österreich war der Ministerialentwurf bereits zu Beginn des Vorjahres zur Begutachtung gegeben worden - nun ist die Regierungsvorlage fertig.

Durch diesen Gesetzesentwurf sollen die Voraussetzungen für den Einzug der Mediation ins Zivil- und Zivilverfahrensrecht geschaffen werden. Da es Mediation ja in allen Bereichen gibt (man denke vor allem an Ehe- und Familienberatung) ist festzuhalten, dass der Entwurf nur die sog. "gerichtsnahen" Mediation - also in Streitfällen, für die an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig wären - regelt.

Dadurch soll - sowohl im Interesse der Klienten als auch im Interesse der Berufsgruppe der Mediatoren selbst - eine Basis für beste Qualität der Ausbildung von Mediatoren sowie klar definierte Richtlinien für die Berufsausübung geschaffen werden. Selbstverständlich finden sich darin auch Normen über die rechtlichen Folgen der gerichtsnahen Mediation sowie über Rechte und Pflichten von gerichtsnahen Mediatoren.

Eine gesetzliche Regelung ist schon deshalb nötig, um den Streitparteien genug Zeit zum Versuch einer außergerichtlichen Beilegung zu geben, OHNE Gefahr zu laufen, Fristen zu versäumen. Zudem muss zwischen Beweissicherungsinteresse und Verschwiegenheit abgewogen werden. In den Stellungnahmen zum Entwurf wurde vor allem die vorgesehene Möglichkeit, den Mediator durch die Medianden von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, kritisiert.

Die wesentlichen Inhalte des Entwurfes sind zusammengefasst folgende:

- Umschreibung des Begriffes der Mediation- Eingrenzung des Regelungsbereichs auf Mediation in Zivilrechtssachen- Abgrenzung der Mediation gegenüber den Befugnissen Angehöriger freier Berufe- Einrichtung eines Beirates für Mediation beim Bundesminister für Justiz- Errichtung einer Liste der gerichtsnahen Mediatoren beim Bundesminister für Justiz- Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und von Lehrgängen sowie deren Verzeichnung in einer beim BMJ zu führenden Liste

Regelung der Rechte und Pflichten der Mediatoren und Regelung der Rechtsfolgen der Mediation

Jeder, der die gesetzlichen Kriterien erfüllt, hat Anspruch auf Eintragung in die beim BMJ zu führende Mediatorenliste. Das Verfahren zur Eintragung in die Liste wird daher weiterhin als Verwaltungsverfahren geregelt, welches im Falle der Ablehnung mit Bescheid des Justizministers abgeschlossen wird. Gegen eine ablehnende Entscheidung besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Die Eintragung erfolgt zunächst auf fünf Jahre. Danach kann Verlängerung um weitere zehn Jahre beantragt werden - dabei ist die Fortbildung nachzuweisen.

Anders als noch im Begutachtungsentwurf soll jedoch die Eintragung in die Liste keine unabdingbare Voraussetzung für die Mediationstätigkeit in Zivilrechtssachen sein. Dies wird allerdings zum Teil gleich wieder ausgehöhlt:

Nur der Beginn der Mediation bei einem eingetragenen Mediator hemmt den Beginn und den Fortlauf aller Fristen, die mit den zu vermittelnde Rechten und Ansprüchen in Verbindung stehen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind:

- Vollendung des 28. Lebensjahres- Fachliche Qualifikation- Vertrauenswürdigkeit- Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 19

Fällt eine der Voraussetzungen weg oder kommt der Mediator seiner Fortbildungspflicht nach § 20 nicht nach, so ist er jederzeit von der Liste zu streichen.

Die als Eintragungsvoraussetzung notwendige fachliche Qualifikation gilt dann als gegeben, wenn der Bewerber auf Grund seiner Ausbildung über Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Mediation verfügt und mit den rechtlichen und psychosozialen Grundlagen der Mediation vertraut ist. Zu berücksichtigen sind allfällig abgeschlossene Ausbildungen als Psychotherapeut, Psychologe, Rechtsanwalt, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Richter sowie Lebens- und Sozialberater.

Die einzelnen Elemente der Ausbildung werden vom Justizminister mittels Verordnung festgelegt. Dort wird auch festgehalten, inwieweit bereits vorhandene Ausbildung berücksichtigt wird.

Der Entwurf regelt auch die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen und Lehrgängen auf dem Gebiet der Mediation, sowie die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses solcher Einrichtungen und Lehrgänge.

Zur administrativen Unterstützung wird im Justizministerium ein Beirat für gerichtsnahe Mediation eingerichtet. Dieser berät den Minister in Angelegenheiten der Mediation, gibt Stellungnahmen ab, erstattet Gutachten und wirkt am Verfahren über die Eintragung in die Liste mit. Letzteres durch einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Ausschuss. Die Mitglieder des Beirates werden vom Minister auf Vorschlag verschiedener Institutionen bestellt, die auf dem Gebiet der Mediation tätig oder damit befasst sind (z.B.: der Berufsverband für Psychologen) oder ein hohes Interesse an den Angelegenheiten der Mediation haben (Anm.: wieso hier auch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten benannt wird, ist nicht ganz klar).

Der gerichtsnahe Mediator hat im wesentlichen nachstehende Rechte und Pflichten:

- Er darf den Titel "eingetragener Mediator" führen- Er darf keine Provision für die Vermittlung von Klienten geben, nehmen oder sich versprechen lassen (Rechtsgeschäfte dieses Inhalts sind explizit nichtig)- Er hat unbefangen zu arbeiten - insbesondere darf er nicht als Mediator fungieren, wenn er in derselben Sache Parteienvertreter war oder ist- Er darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden - Er hat diesen gegenüber umfassende Aufklärungspflichten (auch über einen allfälligen Bedarf an rechtlicher Beratung)- Er hat den Parteien gegenüber neutral zu bleiben- Er muss die Tätigkeit dokumentieren und sieben Jahre aufbewahren- Er (und seine Mitarbeiter) sind zur absoluten Verschwiegenheit über Umstände verpflichtet, über die sie im Rahmen der Mediationstätigkeit Kenntnis erlangt haben - alle übergebenen oder von ihm erstellten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht ist mit einer gerichtlichen Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen.- Er hat vor der Eintragung und während der aufrechter Tätigkeit eine Haftpflichtversicherung abzuschließen- Er hat sich laufend fortzubilden.

Auch in anderen Gesetzen werden dadurch Änderungen nötig: so wird z.B. in der ZPO und im Außerstreitverfahren eine Grundlage geschaffen, um den Parteien während eines anhängigen Verfahrens die erforderliche Zeit zur Inanspruchnahme der Mediation einzuräumen. Diese Regelung wird durch eine Pflicht des Gerichts ergänzt werden, die Parteien auf die Möglichkeit der Mediation hinzuweisen, soweit diese in der Sache erfolgversprechend scheint.

Eingetragene Mediatoren dürfen in Ansehung dessen, was ihnen anvertraut wurde, nicht als Zeugen einvernommen werden (s. § 320 ZPO aber auch 152 StPO).

Für das Inkrafttreten sieht der Entwurf eine stufenweise Regelung vor. So sollen die Bestimmungen über den Beirat mit dem der Kundmachung folgenden Tag und der Abschnitt über die Ausbildungsrichtlinien mit 1. Juli 2003 in Kraft treten. Im wesentlichen jedoch ist für das Inkrafttreten der 1. Jänner 2004 vorgesehen.