25.04.2003 Gesetzgebung

Ministerialentwurf den BMWA zur Berufsausbildungsgesetz-Novelle 2003


Zu guter letzt wollen wir einen kurzen "Seitenblick" auf eine geplante Novelle im Bildungswesen werfen:

Die Novelle soll zunächst das Manko an Lehrlingsausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche mit sozialen, geistigen oder körperlichen Benachteiligungen ausgleichen. Die mit der Novelle 1998 eingeführte "Vorlehre" wurde wegen ihres starren rechtlichen Korsetts nur selten angenommen.

Zudem werden die immer mehr gefragten ausländischen Praktika zur Zeit unzureichend berücksichtigt und nur im Rahmen provisorischer Lösungen auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Das Recht der Prüfungszulassung und Prüfungsabwicklung führt zu starken Zuständigkeitszersplitterungen und wird als unbefriedigend empfunden.

Ziele des Entwurfs sind:

- Einbeziehung von benachteiligten Jugendlichen und ihres Begabungspotenzials in das BAG- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Auslandszeiten- Regelung der nötigen behördlichen Entscheidungsprozesse- Ermöglichung der Schaffung eines zweiten Standbeins in der Lehre für im Spitzensport begabte Jugendliche unter Ausschöpfung ihres Potenzials- Schaffung der Ordnungsvorschriften für die einzelnen Lehrberufe- Harmonisierung der altersmäßigen Antrittsvoraussetzungen im "2. Bildungsweg".

Dies soll erreicht werden durch:

- Schaffung einer Regelung für "Integrative Berufsausbildung"- Gesetzliche Verankerung der Teilnahme von Lehrlingen an internationalen Ausbildungsprogrammen- Zuständigkeitskonzentration für Lehrabschlussprüfungen bei der Lehrlingsstelle- Organisation und Abwicklung der Ausbilderprüfung durch die Meisterstelle- Kombinationsmöglichkeiten zwischen Lehrlingsausbildung und Ausbildung im Spitzensport- Generelle Feststellung der Verhältniszahlen im BAG- Festschreiben des Antrittsalters für Lehrabschlussprüfungen mit Vollendung des 18. Lebensjahres - dies wird ergänzt durch eine "Warteklausel" zur Vermeidung eines Unterlaufens der vorwiegend betrieblich orientierten Ausbildungen.

Für das In Kraft treten ist für die wesentlichen Teile der Tag der Kundmachung vorgesehen.