11.10.2002 Gesetzgebung

Ministerialentwurf zur Zivildienstgesetz-Novelle


Erst durch die ZDG-Novelle 2001 (BGBl. I Nr. 133/2000) wurde unter anderem der Zivildiener mit einer Reihe von Ansprüchen wie dem auf Grundvergütung, Bekleidung und dem neu eingeführten Anspruch auf angemessene Verpflegung direkt an den Rechtsträger verwiesen.

Leistet der nun selbstverwaltende Rechtsträger nicht, kann die Regierung dem Zivildiener zunächst einen Vorschuss in Höhe der Grundvergütung gewähren. Die anderen Ansprüche der Zivildieners (Fahrtkostenvergütung, Familienunterhalt, Wohnkostenbeihilfe) richten sich nach wie vor gegen die Republik Österreich. Damit wurde sowohl eine budgetäre Entlastung als auch eine Verwaltungsvereinfachung eingeführt, welche weitestgehend erfolgreich waren, sodass nun ein neuer Ministerialentwurf weitere Vereinfachungen vorsieht.

Insbesondere wird der Entfall der mit Ende 2004 befristeten Geltungsdauer für die Dienstleistungsgebiete Umweltschutz und Jugendarbeit sowie der Beauftragung der Unternehmen mit der Zivildienstverwaltung vorgeschlagen - diese Bestimmungen sollen Dauerrecht werden bzw. wurden durch die Beauftragung eines privatrechtlichen Unternehmens mit der Verwaltung (Zivildienstverwaltungs GmbH.) obsolet. Verfahrensvereinfachend müsste nach dem Entwurf künftig das Verzeichnis der geeigneten Zivildienstunternehmen vor seiner Veröffentlichung auch nicht mehr dem Nationalrat vorgelegt werden. Durch diese Maßnahmen hofft man, die angelaufenen Zuweisungsrückstände rasch abbauen zu können.