13.05.2013 Zivilrecht

OGH: Scheinvaterregress – „Anrechnung“ der „Freude am Kind“?

Selbst wenn man meinte, diese „Bereicherung“ materiell bewerten zu können, wäre nicht ersichtlich, weshalb dieser Wert dem Beklagten zustehen sollte und daher mit dem Regressanspruch des Klägers verrechnet werden könnte


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Familienrecht, Scheinvater, Regress, keine Anrechung der Freude am Kind
Gesetze:

§ 1042 ABGB

GZ 4 Ob 46/13p, 17.04.2013

 

OGH: Für die vom Beklagten gewünschte „Anrechnung“ der „Freude am Kind“ ist kein Rechtsgrund erkennbar. Immaterielle Vorteile sind auch im Schadenersatzrecht nicht geeignet, einen vermögensrechtlichen Nachteil auszugleichen; sie können daher gegenüber einem Vermögensschaden nicht angerechnet werden. Warum das im Bereicherungsrecht anders sein soll, zeigt der Beklagte nicht auf. Im Übrigen wird es zwar zutreffen, dass N das Leben des Klägers bereichert hat. Selbst wenn man aber meinte, diese „Bereicherung“ materiell bewerten zu können, wäre nicht ersichtlich, weshalb dieser Wert dem Beklagten zustehen sollte und daher mit dem Regressanspruch des Klägers verrechnet werden könnte: Weder stehen die Zahlung des Unterhalts und die Freude am Kind in einem Synallagma, noch hat der Beklagte dem Kläger eine zweckverfehlende Leistung erbracht (§ 1435 ABGB), noch ist die „Freude“ an einem Kind von der Rechtsordnung ausschließlich den zur Leistung von Unterhalt verpflichteten Eltern zugewiesen (§ 1041 ABGB).