OGH: Zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei Veröffentlichung in der Insolvenzdatei
Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei
§ 255 IO, § 257 IO
GZ 8 Ob 110/13d, 28.10.2013
An jedem Werktag (Montag bis Freitag) werden zwischen 23:00 Uhr und 0:00 Uhr (österreichische Zeit) alle an diesem Tag zu veröffentlichenden Daten in die Insolvenzdatei aufgenommen und damit bekannt gemacht.
OGH: Auch wenn die Veröffentlichung in der Insolvenzdatei erst „wenige Minuten vor Mitternacht“ erfolgt, ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 257 Abs 2 IO allein die Veröffentlichung maßgeblich.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung - schon deshalb, weil ja der Rechtsmittelwerber nicht sofort Kenntnis von der Begründung des öffentlich bekannt gemachten Beschlusses erhält - in Kauf genommen, dass die faktisch zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehende Frist kürzer als 14 Tage sein kann. Dieser Umstand wird mit dem unleugbaren Vorteil eines einheitlichen Beginns der Rechtsmittelfrist gerechtfertigt und angesichts ihrer jedenfalls verbleibenden Länge als unbedenklich erachtet.