17.03.2014 Zivilrecht

OGH: Adoption und Voraussetzung, dass Wahleltern mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein müssen (§ 193 Abs 2 ABGB nF)

Antrag an den VfGH wegen Bedenken gegen die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ in § 193 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013


Schlagworte: Familienrecht, Annahme an Kindes statt, mindestens sechzehn Jahre Altersabstand
Gesetze:

§§ 191 ff ABGB, § 193 ABGB

GZ 4 Ob 214/13v, 20.01.2014

 

OGH: Der OGH stellt den Antrag, in § 193 Abs 2 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“ aufzuheben. Damit würde die Verfassungswidrigkeit behoben, weil sich die Bestimmung dann auf die jedenfalls unbedenkliche Anordnung beschränkte, dass der Annehmende älter sein müsse als das Wahlkind. Auf den konkreten Altersabstand wäre dann im Rahmen der Kindeswohlprüfung Bedacht zu nehmen. Eine Fristsetzung bei der Aufhebung ermöglichte es dem Gesetzgeber, für zukünftige Fälle eine flexiblere Regelung zu schaffen. Sollte der VfGH der Auffassung sein, dass der auf die Wortfolge bezogene Antrag zu eng formuliert sei, beantragt der OGH hilfsweise die Aufhebung des gesamten § 193 Abs 2 ABGB. Auch dadurch würde die Verfassungswidrigkeit behoben.